RS Vwgh 1991/9/25 91/02/0071

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/02/0074 2

Stammrechtssatz

Kommt der Lenker eines Motorfahrrades bei einem von einer anderen Person verursachten Unfall zu Sturz, so muß schon deshalb mit Verletzungen gerechnet werden, auch wenn diese nicht äußerlich erkennbar gewesen sind

(Hinweis E 11.5.1984, 83/02/0515).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020071.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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