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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/22 90/18/0266 6Stammrechtssatz
Es ist unrichtig, daß nur eine an der Unfallstelle sichtbare Verletzung einer Person die Verständigungspflicht gem § 4 Abs 2 StVO begründet. Der - nicht offenbar unbegründete - Verdacht, daß eine andere Person verletzt worden sein könnte, genügt zum Entstehen der Verständigungspflicht
(Hinweis E 11.5.1984, 83/02/0515, VwSlg 11432 A/1984; E 5.9.1986, 85/18/0393).
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020071.X02Im RIS seit
12.06.2001