RS Vwgh 1991/9/25 91/02/0071

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Veröffentlicht am 25.09.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 90/18/0266 6

Stammrechtssatz

Es ist unrichtig, daß nur eine an der Unfallstelle sichtbare Verletzung einer Person die Verständigungspflicht gem § 4 Abs 2 StVO begründet. Der - nicht offenbar unbegründete - Verdacht, daß eine andere Person verletzt worden sein könnte, genügt zum Entstehen der Verständigungspflicht

(Hinweis E 11.5.1984, 83/02/0515, VwSlg 11432 A/1984; E 5.9.1986, 85/18/0393).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020071.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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