RS Vwgh 1991/9/26 91/09/0122

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Veröffentlicht am 26.09.1991
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68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §1 Abs2;
PflichtzahlV Baugewerbe und Bauindustrie 1976 §1;

Rechtssatz

Da Personalbereitstellungsunternehmungen nicht von Verordnungen, die auf § 1 Abs 2 BEinstG beruhen (insbesondere nicht von der Verordnung des BMS über die Änderung der Pflichtzahl nach dem InvEG für einstellungspflichtige Dienstgeber des Baugewerbes und der Bauindustrie) erfaßt sind, ist in diesem Fall bei der Ermittlung der Ausgleichstaxe von der Pflichtzahlregelung nach § 1 Abs 1 BEinStG auszugehen (Hinweis E 26.9.1991, 91/09/0115, 0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090122.X01

Im RIS seit

26.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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