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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TSG 1909 §20;Rechtssatz
Von einer Feststellung einer Tierseuche iSd des § 48 Abs 1 Z 1 lit c TSG kann schon dann gesprochen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde Maßnahmen nach § 20 TSG getroffen hat. Bezieht man nämlich nur jene Tiere in die Entschädigungspflicht ein, die nach endgültiger Feststellung des Seuchenfalles durch eine Bundesuntersuchungsanstalt verendet sind, so wird der zeitliche Bereich der Entschädigungspflicht des Bundes in unsachlicher Weise eingeschränkt. Es besteht nämlich nicht der geringste Anlaß dafür, Tiere die erwiesenermaßen an jener Tierseuche verendet sind, deretwegen Maßnahmen iSd § 20 und des § 21 TSG getroffen wurden, von der Entschädigungspflicht auszunehmen. Andererseits soll Vorsorge dafür getroffen werden, daß nicht das Verenden von Tieren, das nichts mit der Tierseuche zu tun hat, nur deshalb in den Bereich der Entschädigungspflicht fällt, weil der Zeitpunkt des Verendens nach einer Maßnahme nach § 20 oder § 21 TSG erfolgte. Dafür ist aber durch eine teleologische Auslegung des TSG Sorge getragen: Es wäre völlig unsachlich, aus anderen Gründen verendete Tiere zum Anlaß von Entschädigungen nach dem TSG zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180155.X02Im RIS seit
11.07.2001