RS Vwgh 1991/10/8 91/07/0002

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Veröffentlicht am 08.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §10;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §73 Abs1 litb;

Rechtssatz

Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Errichtung einer von der Gemeinde geplanten Wasserversorgungsanlage, die neben die schon bestehende Anlage einer Wassergenossenschaft treten soll, ist nicht zu prüfen, ob und inwieweit rein wirtschaftliche Überlegungen für oder gegen die Errichtung der zweiten Wasserversorgungsanlage durch die Gemeinde sprechen. Eine allfällige künftige Geltendmachung eines Anschlußzwanges durch die Gemeinde, die allen diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften entsprechen müßte, ist ebenfalls nicht Gegenstand dieses wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Eine allfällige Verpflichtung zur künftigen Unterlassung einer Erweiterung des Versorgungsnetzes der Wassergenossenschaft berührt die bestehenden Rechte derselben und ihrer Mitglieder deshalb nicht, weil ein Rechtsanspruch auf eine derartige Erweiterung des Versorgungsnetzes nicht besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070002.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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