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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Die durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid nach § 66 Abs 2 AVG bedingte Notwendigkeit eines fortgesetzten Verfahrens bedeutet nicht, daß damit die Einheit des (aus zwei Rechtsgängen bestehenden) Verwaltungsverfahrens verloren ginge. Der Gegenstand des Verfahrens ist ungeachtet des dazwischentretenden nach § 66 Abs 2 AVG erlassenen Bescheides immer derselbe (im Beschwerdefall:
die Erlassung von auf § 38 Abs 2 lit b WRG gestützten Anordnungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070093.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011