RS Vwgh 1991/10/8 90/07/0093

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Veröffentlicht am 08.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs2 litb;

Rechtssatz

Die durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid nach § 66 Abs 2 AVG bedingte Notwendigkeit eines fortgesetzten Verfahrens bedeutet nicht, daß damit die Einheit des (aus zwei Rechtsgängen bestehenden) Verwaltungsverfahrens verloren ginge. Der Gegenstand des Verfahrens ist ungeachtet des dazwischentretenden nach § 66 Abs 2 AVG erlassenen Bescheides immer derselbe (im Beschwerdefall:

die Erlassung von auf § 38 Abs 2 lit b WRG gestützten Anordnungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070093.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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