RS Vwgh 1991/10/9 90/13/0279

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1991
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §8 Abs1 idF 1975/335;
FinStrG §98 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/14/0062 E 21. September 1982 VwSlg 5707 F/1982; RS 1

Stammrechtssatz

Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlußfolgerungen der Behörde als Ausfluß der Beweiswürdigung erweisen (Hinweis E 22.10.1981, 2524/80, 2876/80, 81/14/0125, 0126).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130279.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten