RS Vwgh 1991/10/14 90/15/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1991
beobachten
merken

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs5;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1992/4, 310;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/04 89/15/0140 1

Stammrechtssatz

Für die Rechtsgebühren kommt es auf das beurkundete Rechtsgeschäft und nicht darauf an, ob dieses Rechtsgeschäft aufrecht erhalten und ob oder wie es ausgeführt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150101.X02

Im RIS seit

28.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten