RS Vwgh 1991/10/15 90/05/0168

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Veröffentlicht am 15.10.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art12 Abs3;

Rechtssatz

Ein Antrag gem Art 12 Abs 3 B-VG betrifft immer nur das jeweilige Verfahren; überdies ist die Stellung eines derartigen Antrages nur dann möglich, soweit in dieser Angelegenheit ein Bescheid der Landesbehörde vorliegt. Die Ansicht der belBh, die Erteilung der Baubewilligung und Betriebsbewilligung sei nichts anderes als ein Teilbescheid im Sinne des § 59 Abs 1 AVG, sodaß im Zusammenhang mit dem zeitlich und logisch vorgeordneten Baubewilligungsbescheid und Betriebsbewilligungsbescheid nach Art 12 Abs 3 B-VG die eingetretene Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten auch für die konsequenterweise notwendigen folgenden Teilbescheide, insbesondere auch für den Enteignungsbescheid, gegeben sei, findet daher in Art 12 Abs 3 B-VG keine Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050168.X01

Im RIS seit

15.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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