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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ermahnungen eines Vorgesetzten gegenüber einem Brigadier sind nicht, was deren Zuständigkeit betrifft, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, zumal die Bestimmung des § 15 Abs 1 Z 4 HDG 1985, die die Einsetzung des BML als Disziplinarvorgesetzten enthält, ausschließlich für das Disziplinarverfahren selbst von Bedeutung ist. Da die dem Beschwerdefall zugrundeliegende Ermahnung auf
§ 2 Abs 5 HDG 1985 beruht, ist der Dienstvorgesetzte aber nicht nur zuständig, sondern unter den gleichen Voraussetzungen, die § 109 Abs 2 BDG 1979 vorsieht, zur Durchführung dieser Maßnahme berufen, die nicht in Bescheidform zu ergehen hat
(Hinweis E 14.12.1987, 86/12/0147).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991120193.X03Im RIS seit
25.01.2001