RS Vwgh 1991/10/30 91/12/0178

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs3;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/12/0179

Rechtssatz

Das VwGG knüpft den Zuständigkeitsübergang von der säumigen Verwaltungsbehörde auf den Verwaltungsgerichtshof an den Ablauf der (in der dem Rechtsbestand, wenn auch als bloß vorläufige prozeßleitende Anordnung angehörenden Berichterverfügung) eingeräumten Nachholfrist an. Der BM ist nach dem jeweiligen Zeitpunkt weder zu einer Sachentscheidung noch zu einer Verfügung gemäß § 6 Abs 1 AVG zuständig, auch wenn die Säumnisbeschwerde nachträglich wegen Änderung der Zuständigkeitsordnung unzulässig und deshalb vom VwGH zurückgewiesen wurde. Die den Zuständigkeitsübergang bewirkende Berichterverfügung gehört bis zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes - wenn auch als bloß vorläufige prozeßleitende Anordnung - dem Rechtsbestand an. Erst mit Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des VwGH wird der BM zu solchen Entscheidungen wiederum zuständig.

(Hinweis B 23.3.1981, 81/17/0026).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120178.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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