RS Vwgh 1991/10/30 91/09/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1990/473;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1978/167;
DMSG 1923 §3 Abs2 idF 1978/167;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/09/0108

Rechtssatz

Das DMSG bietet bei Unterschutzstellungen keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Beh ein Ermessen iSd Art 130 Abs 2 B-VG eingeräumt wäre. Sie hat vielmehr den unbestimmten Begriff des öffentlichen Interesses auszulegen, wobei sie das Gesetz wieder auf die mehr oder weniger bestimmten Begriffe der

geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung verweist. Bei der Lösung der Frage, ob dem Objekt eine derartige Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dem Gutachten der Behörde kann im allgemeinen nur durch die Beibringung eines

anderen Fachgutachtens begegnet werden. Bei Vorliegen divergierender sachverständiger Meinungen ist die herrschende Auffassung zu ermitteln, allenfalls unter Beiziehung eines weiteren Sachverständigen, der sämtliche vorliegende Gutachten zu beurteilen hat. Die Bedeutung eines Denkmales kann auch von der Bedeutung der Umgebung mitbeeinflußt sein (Hinweis E 6.7.1972, 370/72, VwSlg 8268/A).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietErmessenBeweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090047.X07

Im RIS seit

04.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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