RS Vwgh 1991/11/12 91/07/0085

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art83 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/11/12 91/07/0081 7

Stammrechtssatz

Die österreichische Verfassung kennt kein Verbot der Übertragung der Entscheidung über öffentlich-rechtliche Verhältnisse an die Gerichte (Hinweis E VfGH 29.6.1965, B 67/65, VfSlg 5007/1965). Vielmehr richtet sich die Frage, ob eine Rechtsache vor ein Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde gehört, in erster Linie nach der positiven Anordnung des Gesetzgebers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070085.X07

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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