RS Vwgh 1991/11/12 91/11/0082

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §67 Abs4;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Im Falle der Entziehung einer Lenkerberechtigung nach dem zweiten Satz des § 75 Abs 2 KFG ist keine Zeit im Sinne des § 73 Abs 2 KFG festzusetzen. Die betreffende Person ist vielmehr jederzeit berechtigt, einen Antrag auf (Wieder-)Erteilung der Lenkerberechtigung zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110082.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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