RS Vwgh 1991/11/18 91/12/0067

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Veröffentlicht am 18.11.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/01 Sicherheitsrecht
63/05 Reisegebührenvorschrift
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

GendarmerieG 1918 §1;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §42;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Gendarmerie ist ein Wachkörper, der hierarchisch in der Weise gegliedert ist, daß dem Gendarmeriezentralkommando (im Rahmen der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) die Landesgendarmeriekommanden für jedes Land (außer Wien) unterstehen, welchen wieder Bezirksgendarmeriekommanden unterstehen. Diesen sind die Gendarmeriepostenkommanden nachgeordnet. Bei dieser Art der Organisation ist es aber ausgeschlossen, die Durchführung der praktischen Ausbildung eines Beamten im Rahmen der gendarmeriefachlichen Grundausbildung, die bei einem Gendarmerieposten abzuleisten ist, als Ausbildung bei einem Landesgendarmeriekommando im Sinne des § 42 RGV anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120067.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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