RS Vwgh 1991/11/18 90/15/0137

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Veröffentlicht am 18.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §23 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Finanzstrafbeh verletzt Verfahrensvorschriften, wenn sie bei Verhängung einer Geldstrafe keine Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150137.X02

Im RIS seit

18.11.1991

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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