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L82401 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll BurgenlandNorm
LiegTeilG 1929 §30;Rechtssatz
Dem Bgld MüllG ist kein Hinweis dafür zu entnehmen (insbesondere weder aus seiner Systematik noch aus seinem Regelungszweck), daß der Landesgesetzgeber im § 5 Bgld MüllG von einem anderen Begriffsinhalt ausgegangen ist, wie er in § 7a VermG und § 30 LiegTeilG seinen Niederschlag gefunden hat (danach ist ein Grundstück "jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist"). Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn der Landesgesetzgeber im Rahmen der ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit aus Gründen der Verwaltungsökonomie an ein verhältnismäßig einfach festzustellendes Tatbestandeselement anknüpft und es in Verbindung mit weiteren Voraussetzungen, hier insbesondere mit dem Anfall von Hausmüll und Sperrmüll, für das Bestehen des Anschlußzwanges für maßgebend erklärt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120094.X02Im RIS seit
29.01.2002