RS Vwgh 1991/11/19 91/07/0094

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Veröffentlicht am 19.11.1991
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §77 Abs5;
WRG 1959 §81 Abs2;

Rechtssatz

Die nachträgliche Einbeziehung von Liegenschaften in eine Wassergenossenschaft bedeutet eine Änderung des Umfanges der Wassergenossenschaft und macht daher eine - gemäß § 77 Abs 5 WRG der Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde bedürftige - Satzungsänderung erforderlich

(Hinweis E 22.3.1988, 84/07/0391).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070094.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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