RS Vwgh 1991/12/19 91/16/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1991
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §211 Abs1 litg;
BAO §212 Abs1;
BAO §218 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0068 91/16/0067

Rechtssatz

Wenn eine Stundung bis zur Überrechnung des bestehenden Guthabens beantragt wird, die Überrechnung aber auf den Tag der Entstehung des Guthabens zurückwirkt, ist abgesehen von einer nach § 218 Abs 2 BAO zu setzenden Nachfrist durch die vorsorgliche Einbringung eines formgerechten und fristgerechten Stundungsansuchens dann nichts gewonnen, wenn für eine Überrechnung kein entsprechendes Guthaben besteht, weil der Zeitpunkt, bis zu dem die Stundung beantragt wurde im Hinblick auf § 211 Abs 1 lit g BAO mit dem Zeitpunkt der Entstehung des Guthabens zusammenfällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991160066.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten