RS Vwgh 1992/1/20 90/15/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1992
beobachten
merken

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §983;
ABGB §984;
HGB §336;
KVG 1934 §6 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Ist der Erwerb eines Anspruches auf Gewinnbeteiligung (hier: als stiller Gesellschafter in der Weise, daß der "Stille" diese Eigenschaft nur erwerben kann, wenn er sich zur Leistung der Einlage UND zur Darlehensgewährung verpflichtet) von der Zuzählung eines "Darlehens" unabdingbar abhängig, so liegt im Hinblick auf die untrennbare kausale Verknüpfung zwischen "Darlehenszuzählung" und Gewinnbeteiligung (auch) in der "Darlehenszuzählung" die Begründung einer Forderung, die eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft gewährt, iSd § 6 Abs 3 Z 1 KVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150074.X06

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten