RS Vfgh 1983/7/1 B457/82

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Veröffentlicht am 01.07.1983
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19 Völkerrechtliche Verträge
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
StV Wien 1955 Art7 Z1
StV Wien 1955 Art7 Z3 erster Satz
StV St Germain 1919 Art67
VolksgruppenG §16
VStG §49 Abs1
VStG §49 Abs3

Rechtssatz

Staatsvertrag von Wien; die Verfassungsvorschrift des Art7 Z3 Satz 1 gewährleistet als Sonderregelung zugunsten und zum Schutz sprachlicher Minderheiten ein subjektives öffentliches Recht; keine Verletzung dieses Rechtes im vorliegenden Fall durch Zustellung eines in der deutschen Staatssprache abgefaßten Bescheides

Volksgruppengesetz; keine Bedenken gegen §16; ordnungsgemäße "Zustellung" eines in der Staatssprache und der Volksgruppensprache abgefaßten Bescheides iS dieses Gesetzes; kein Entzug des gesetzlichen Richters im vorliegenden Fall durch Zurückweisung eines verspätet erhobenen Einspruches gegen eine in der Staatssprache abgefaßte Strafverfügung

Entscheidungstexte

Schlagworte

Minderheiten, Volksgruppen, Mandatsverfahren, Fristen (Einspruch), Verwaltungsverfahren, Zustellung, Bescheiderlassung, Amtssprache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B457.1982

Dokumentnummer

JFR_10169299_82B00457_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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