RS Vwgh 1992/1/29 92/02/0009

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs2;

Rechtssatz

Eine Mitwirkungspflicht im Grunde des § 4 Abs 1 lit c StVO besteht jedenfalls dann, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht iSd § 4 Abs 2 legcit besteht. Wohl gilt die Vorschrift des § 4 Abs 1 lit c legcit an sich ohne Einschränkung, sie hat aber nicht immer und überall auch die Pflicht zum Inhalt, das Kfz an der Unfallstelle unverändert zu belassen, bis der Sachverhalt festgestellt worden ist. Die Belassung von Fahrzeugen an der Unfallstelle wird jedoch immer dann notwendig sein, wenn dies zur Feststellung des Sachverhaltes dienlich ist oder dienlich sein kann. Ist aber der Sachverhalt einschließlich des Verschuldens auch nach Wegschaffung der Fahrzeuge klar und ohne Schwierigkeiten zu rekonstruieren oder vermag die Belassung eines Fahrzeuges an der Unfallstelle eine Klärung nicht herbeizuführen, dann wird eine solche Verpflichtung nicht bestehen

(Hinweis E 6.12.1973, 1958/72 VwSlg 8513 A/73)

Schlagworte

Meldepflicht Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020009.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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