RS Vwgh 1992/1/29 92/02/0009

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a;

Rechtssatz

Gegen die Vorschrift des § 44a lit b VStG hat der angefochtene Bescheid nicht verstoßen, da es insoweit ausreichte, als übertretene Norm die Vorschrift des § 4 Abs 2 StVO zu zitieren (Hinweis B 15.5.1991, 90/02/0208). Es bedurfte auch nicht einer diesbezüglichen näheren Konkretisierung durch Ausführung des 02ten Satzes des § 4 Abs 2 StVO

(Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0413), zumal die Zuordnung der Tat zum Tatbestand des zweiten Satzes zufolge ihrer Umschreibung klar ist. Entgegen der Ansicht des Bf besteht eine Verständigungspflicht nach dem zweiten Satz des § 4 Abs 2 StVO nicht nur dann, wenn Verletzungen vorliegen, die die Hilfeleistungsverpflichtung im Sinne des ersten Satzes auslösen, sondern auch solche, die nicht nennenswert sind. Der Bf übersieht, daß die Verständigungspflicht auch dem Zweck dient, daß die Sicherheitsbehörden sich vom körperlichen Zustand der unfallsbeteiligten Lenker (etwa im Hinblick auf eine allfällige Alkoholisierung) überzeugen können (Hinweis auf E 15.5.1991, 90/02/0208).

Schlagworte

Hilfeleistung Meldepflicht Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020009.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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