RS Vwgh 1992/1/29 91/02/0123

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StGB §88 Abs1;
StGB §88 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Den Verwaltungsbehörden steht es frei, unabhängig von den Gerichten zu beurteilen, ob eine Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs 1 StVO vorgelegen ist oder nicht. Es ist daher ohne Bedeutung, daß der Besch mit gerichtlicher Strafverfügung gemäß § 88 Abs 1 StGB und nicht gemäß § 88 Abs 3 StGB bestraft wurde (Hinweis E 13.9.1991, 91/18/0097).

Schlagworte

Verhältnis Gericht - Verwaltungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020123.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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