Wird eine verkaufte Fläche mit einer bereits bestehenden wirtschaftlichen Einheit des Erwerbers vereinigt (besteht also die verkaufte Fläche nicht selbständig als wirtschaftliche Einheit weiter, womit es an der Voraussetzung für die Erlassung eines die Zurechnung ändernden Fortschreibungsbescheides mangelt, ist für die beim Erwerber bereits vorhanden gewesene wirtschaftliche Einheit einschließlich der erworbenen Fläche (bei Überschreitung der Wertgrenzen des § 21 Abs 1 Z 1 BewG) eine Wertfortschreibung vorzunehmen (Gürsching-Stenger, Bewertungsgesetz Kommentar, § 23 Anmerkung 13; Rössler/Troll, Bewertungsgesetz Kommentar 15, § 23 Anmerkung 14); zugleich ist der Einheitswert der verkauften Fläche auf den Wert Null fortzuschreiben. Bleibt hingegen beim Verkäufer eine um die verkaufte Fläche verminderte wirtschaftliche Einheit bestehen, ist deren Wert bei Überschreitung der Wertgrenzen (§ 21 Abs 1 Z 1 BewG) ebenfalls fortzuschreiben.