RS Vwgh 1992/2/17 91/19/0316

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Veröffentlicht am 17.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §11 Abs1;
KJBG 1987 §15 Abs1;
KJBG 1987 §16;
KJBG 1987 §17 Abs2;
KJBG 1987 §30;
VStG §19;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der gem § 9 Abs 2 letzter Satz VStG und § 9 Abs 4 VStG im Hinblick auf mehrfache Übertretungen des KJBG 1987 haftbare Beauftragte der das betreffende Hotel betreibenden AG bereits ungefähr 3 Monate vor der Entscheidung der Strafbehörde aus seiner Stellung als Hoteldirektor ausgeschieden ist, hindert die Beh nicht, bei der Strafzumessung auch spezialpräventive Überlegungen anzustellen,weil ein künftiges Tätigwerden des Besch in ähnlicher Funktion nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190316.X04

Im RIS seit

17.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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