RS Vwgh 1992/3/4 91/03/0097

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Veröffentlicht am 04.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
VStG §19;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/03/0098

Rechtssatz

Angesichts der festgestellten Überladung um nahezu 6 t und insbesondere der damit gegebenen großen Differenz zur Gewichtsbeschränkung (16 t) der vom Besch befahrenen Straße ist das Verschulden des Besch nicht als geringfügig zu erachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030097.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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