RS Vwgh 1992/3/9 91/19/0362

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Veröffentlicht am 09.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §23 Abs3;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Der allgemein gehaltene Vorwurf gegen den gem § 9 Abs 2 VStG verantwortlichen Beauftragten einer als Arbeitgeberin fungierenden GenmbH, eine in einer bestimmten Betriebsanlage befindlicher Tür sei zu einem bestimmten Zeitpunkt "nicht" - wie vorgeschrieben - als Notausgang "benützbar" gewesen, ist zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist als nicht ausreichend anzusehen, weil er das wesentliche Tatbestandselement des § 23 Abs 3 zweiter Satz AAV, daß dieser Notausgang sich nicht ohne fremde Hilfsmittel von innen leicht öffnen habe lassen, nicht umfaßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190362.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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