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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §3 Z4;Rechtssatz
Auch wenn es der Gesetzgeber unterlassen hat, bei anderen sogenannten Transferleistungen, die nach § 3 EStG 1972 steuerfrei sind (zB § 3 Z 1 bis 3, 5, 9, 30 und 38 EStG 1972), einen "Progressionsvorbehalt" wie im § 3 Z 4 Satz 2 und 3 EStG 1972 vorzusehen, so steht es ihm jedoch frei, sogenannte Transferleistungen der öffentlichen Hand steuerfrei zu belassen oder auch der Steuerpflicht zu unterwerfen, oder auch Vorkehrungen zu treffen, damit dem nicht ganzjährig Beschäftigten nicht etwa infolge der eintretenden Progressionsmilderung ein höheres Nettoeinkommen bleibt als einem ganzjährig Beschäftigten
(Hinweis E VfGH 28.6.1990, G 71/90, G 83-97/90, G 117-123/90).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130131.X01Im RIS seit
18.10.2001