RS Vwgh 1992/3/11 90/13/0131

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Veröffentlicht am 11.03.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §3 Z4;

Rechtssatz

Auch wenn es der Gesetzgeber unterlassen hat, bei anderen sogenannten Transferleistungen, die nach § 3 EStG 1972 steuerfrei sind (zB § 3 Z 1 bis 3, 5, 9, 30 und 38 EStG 1972), einen "Progressionsvorbehalt" wie im § 3 Z 4 Satz 2 und 3 EStG 1972 vorzusehen, so steht es ihm jedoch frei, sogenannte Transferleistungen der öffentlichen Hand steuerfrei zu belassen oder auch der Steuerpflicht zu unterwerfen, oder auch Vorkehrungen zu treffen, damit dem nicht ganzjährig Beschäftigten nicht etwa infolge der eintretenden Progressionsmilderung ein höheres Nettoeinkommen bleibt als einem ganzjährig Beschäftigten

(Hinweis E VfGH 28.6.1990, G 71/90, G 83-97/90, G 117-123/90).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130131.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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