RS Vwgh 1992/3/16 91/10/0086

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Veröffentlicht am 16.03.1992
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
NatSchG OÖ 1982 §11a Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
StGB §289;

Rechtssatz

Weder die Einräumung einer Rechtsmittelbefugnis (§ 11a Abs 2 OÖ NatSchG 1992) noch seine "sonstigen Befugnisse" im naturschutzbehördlichen Verfahren führen dazu, daß der Landesbeauftragte für Naturschutz und Landschaftsschutz im naturschutzbehördlichen Verfahren verpflichtet oder auch nur berechtigt wäre, einseitig und unter Verletzung der gebotenen Sachlichkeit die Interessen des Naturschutzes zu vertreten. Eine auf mangelnde Objektivität beruhende Erstattung eines falschen Gutachtens unterläge der Strafdrohung des § 289 StGB.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100086.X05

Im RIS seit

16.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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