RS Vwgh 1992/3/18 91/12/0125

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

ABGB §1497 impl;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
DVG 1984 §8 Abs1;
GdBGehaltsO NÖ 1976 §11;
GehG 1956 §13b impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Nachdem für das zivilgerichtliche Verfahren ausgesprochenen Grundsätzen tritt die Unterbrechungswirkung in Ansehung der Verjährung iSd § 1497 ABGB nur ein, wenn die Klage "gehörig fortgesetzt" wird. Die Gründe prozessualer Untätigkeit sind nicht von Amts wegen zu prüfen, wohl aber, ob der Kläger überhaupt gehalten war, eine Prozeßhandlung vorzunehmen, um dem Verfahrensstillstand zu begegnen. Der Kläger ist nicht verhalten, von sich aus das säumige Prozeßgericht zu betreiben. Diese Grundsätze bedeuten für das Verwaltungsverfahren, das vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht wird, daß nach der Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren die dadurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nur dann beseitigt werden kann, wenn die Partei einer gesetzlich verankerten bzw ableitbaren Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren bei entsprechendem Hinweis darauf nicht nachgekommen wäre (Hinweis E 30.5.1988, 87/12/0062).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120125.X02

Im RIS seit

19.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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