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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
ABGB §1497 impl;Rechtssatz
Nachdem für das zivilgerichtliche Verfahren ausgesprochenen Grundsätzen tritt die Unterbrechungswirkung in Ansehung der Verjährung iSd § 1497 ABGB nur ein, wenn die Klage "gehörig fortgesetzt" wird. Die Gründe prozessualer Untätigkeit sind nicht von Amts wegen zu prüfen, wohl aber, ob der Kläger überhaupt gehalten war, eine Prozeßhandlung vorzunehmen, um dem Verfahrensstillstand zu begegnen. Der Kläger ist nicht verhalten, von sich aus das säumige Prozeßgericht zu betreiben. Diese Grundsätze bedeuten für das Verwaltungsverfahren, das vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht wird, daß nach der Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren die dadurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nur dann beseitigt werden kann, wenn die Partei einer gesetzlich verankerten bzw ableitbaren Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren bei entsprechendem Hinweis darauf nicht nachgekommen wäre (Hinweis E 30.5.1988, 87/12/0062).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120125.X02Im RIS seit
19.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008