RS Vwgh 1992/3/24 89/07/0007

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Veröffentlicht am 24.03.1992
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L66104 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §485;
WWSGG §5;
WWSLG OÖ 1952 §39 Abs2;

Rechtssatz

Es ist nicht anzunehmen, daß der im Falle des Abschlusses eines Vertrages über die Übertragung einer Servitut herangezogene Notar in Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen seine Sorgfaltspflicht insoweit vernachlässigt hat, die Zustimmung des Servitutsverpflichteten zum beabsichtigten rechtsgeschäftlichen Vorgang nicht einzuholen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070007.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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