RS Vwgh 1992/3/25 92/02/0044

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §58 Abs1;

Rechtssatz

Ist der Besch während der Fahrt vor dem Verkehrsunfall eingenickt (= eingeschlafen) und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß dabei auch ein vorangegangener Alkoholkonsum des Besch eine Rolle gespielt hätte, so erfolgt die Anwendung des § 58 Abs 1 StVO zu Recht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020044.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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