RS Vwgh 1992/3/25 91/13/0155

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVOG 1975 §2 Abs1;
BAO §147;
BAO §74;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nicht an die Feststellungen der Betriebsprüfung gebunden, weil die "Betriebsprüfungsstelle nicht als sachliche Unterbehörde der Berufungsbehörde zuzurechnen" ist. Die Berufungsbehörde tritt im Rechtsmittelverfahren nicht als sachlich zuständige Oberbehörde der örtlichen in ihren Zustandigkeitsbereich fallenden Finanzämter auf, sondern in ihrer Funktion als AbgBeh zweiter Instanz.

Schlagworte

Inhalt der BerufungsentscheidungBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130155.X02

Im RIS seit

25.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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