RS Vwgh 1992/3/26 90/16/0217

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Veröffentlicht am 26.03.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1336 Abs1;
ABGB §909;
GrEStG 1955 §10;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in AnwBl 11/1992, S 832-834 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0218

Rechtssatz

Ein Pönale ist, wenn nicht sonstige Formulierungen auf Rücktritt schließen lassen, idR als Konventionalstrafe anzusehen. Die Konventional(Vertrags)strafe ist ein pauschalierter Schadenersatz, der an die Stelle des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung, Verzuges oder Schlechterfüllung tritt. Die Vertragsstrafe ist daher nicht mit einer Preisminderung gleichzusetzen, wenngleich sie allenfalls gegen das vertragliche Entgelt (hier: den Kaufpreis) aufgerechnet werden kann.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160217.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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