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L57502 Camping Mobilheim KärntenNorm
ABGB §364 Abs2;Rechtssatz
Die gemäß § 8 und § 9 Krnt CampingplatzG zu erteilende Bewilligung erschöpft sich ihrem normativen Gehalt nach in der Aussage, daß dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Hindernisse unter den nach dem Krnt CampingplatzG zu beachtenden Gesichtspunkten nicht entgegenstehen. Dem Gesetz kann jedoch nicht entnommen werden, daß durch die Erteilung dieser Bewilligung die Eigentümer benachbarter Liegenschaften in ihren Privatrechten beeinträchtigt wären, insbesondere auch nicht, daß sie vom Campingplatz etwa ausgehende Emissionen über den durch § 364 Abs 2 ABGB gezogenen Rahmen hinaus hinzunehmen verpflichtet wären. Solche Ansprüche bleiben den Nachbarn vielmehr gewahrt, wären aber (gegebenenfalls) im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060144.X02Im RIS seit
07.12.2001