RS Vwgh 1992/4/9 91/06/0144

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Veröffentlicht am 09.04.1992
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L57502 Camping Mobilheim Kärnten
L82000 Bauordnung
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §364 Abs2;
BauRallg;
CampingplatzG Krnt 1970 §8;
CampingplatzG Krnt 1970 §9;

Rechtssatz

Die gemäß § 8 und § 9 Krnt CampingplatzG zu erteilende Bewilligung erschöpft sich ihrem normativen Gehalt nach in der Aussage, daß dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Hindernisse unter den nach dem Krnt CampingplatzG zu beachtenden Gesichtspunkten nicht entgegenstehen. Dem Gesetz kann jedoch nicht entnommen werden, daß durch die Erteilung dieser Bewilligung die Eigentümer benachbarter Liegenschaften in ihren Privatrechten beeinträchtigt wären, insbesondere auch nicht, daß sie vom Campingplatz etwa ausgehende Emissionen über den durch § 364 Abs 2 ABGB gezogenen Rahmen hinaus hinzunehmen verpflichtet wären. Solche Ansprüche bleiben den Nachbarn vielmehr gewahrt, wären aber (gegebenenfalls) im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060144.X02

Im RIS seit

07.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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