RS Vwgh 1992/4/23 91/15/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1992
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §17 Abs5;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die einmal durch den rechtswirksam zustandegekommenen Vertragsabschluß entstandene Gebührenpflicht wird nicht dadurch beseitigt, daß die gesellschaftliche Kooperation zufolge einer späteren Änderung des Parteiwillens gar nicht zur Ausführung gelangte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150140.X02

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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