RS Vwgh 1992/4/27 92/18/0028

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Veröffentlicht am 27.04.1992
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2;
StGB §127;
StGB §129 Z2;
StGB §130;

Rechtssatz

Hat ein Fremder mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel einen Zigarettenautomaten achtzehnmal geöffnet und dabei Zigaretten im Wert von (lediglich) S 1.688,-- erbeutet und wurde er deshalb wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch (§ 127, § 129 Z 2 und § 130 StGB) zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, so rechtfertigt sein Gesamtverhalten ohne Anhaltspunkt dafür, daß er sich weitere Verfehlungen zuschulde kommen hat lassen, und wegen des geringen Wertes des Diebsgutes nicht die in § 3 Abs 1 FrPolG umschriebene Annahme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180028.X02

Im RIS seit

27.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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