Index
L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §235 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde kann ohne gesetzliche Ermächtigung auf die Erhebung von Abgaben nicht verzichten (Stoll, Das Steuerschuldverhältnis in seiner grundlegenden Bedeutung für die steuerliche Rechtsfindung, Seite 81, FN 214). Ein allfälliger Verzicht wäre daher auch nicht rechtswirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988170128.X02Im RIS seit
11.07.2001