RS Vwgh 1992/4/29 89/17/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1992
beobachten
merken

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

ViehWG §13;

Rechtssatz

Ein Betrieb ist als eine organisierte Erwerbsgelegenheit Objekt im Rechtsverkehr. Zu den die wesentliche (sachliche) Grundlage eines Tierhaltungsbetriebes darstellenden Betriebsmitteln, die den Inhaber eines Betriebes in die Lage versetzen, den Betrieb zu führen, gehört im Regelfall auch der Grund und Boden, auf dem die Tierhaltung erfolgt oder erfolgen soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170170.X05

Im RIS seit

06.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten