RS Vwgh 1992/4/30 91/10/0014

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Veröffentlicht am 30.04.1992
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §174 Abs4 lita;
ForstG 1975 §33 Abs2 litc;

Rechtssatz

Die Beurteilung der Bewuchshöhe ist nicht nach einzelnen Vorwüchsen, sondern nach der durchschnittlichen Höhe der herrschenden Bestandesglieder auf der fraglichen Teilfläche vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100014.X02

Im RIS seit

30.04.1992

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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