RS Vwgh 1992/5/14 91/16/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §552;
ABGB §565;
ErbStG §2 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0141 E 16. November 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Die Auslegung letztwilliger Erklärungen hat nach dem Willen des Erblassers zu geschehen. Eine letztwillige Erklärung ist daher immer so auszulegen, daß der vom Erblasser angestrebte Erfolg eintritt. Dabei stellt die letztwillige Anordnung selbst, die als Einheit in ihrem gesamten Zusammenhang zu betrachten ist, nicht die einzige Quelle der Auslegung dar; es sind vielmehr auch außerhalb dieser Anordnung liegende Umstände aller Art, etwa sonstige mündliche oder schriftliche Äußerungen (ohne daß diese die Testamentsform aufweisen müßten), sowie ausdrücklich oder konkludente Erklärungen des Erblassers heranzuziehen. Allerdings muß diese Auslegung in der letztwilligen Anordnung irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden und darf dem darin unzweideutig ausgedrückten Willen des Erblassers nicht zuwiderlaufen. Auch Zeugenbeweis ist möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160019.X04

Im RIS seit

14.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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