RS Vwgh 1992/5/20 90/12/0204

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §16 Abs1;
GehG 1956 §16a Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs5;

Rechtssatz

Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leiterzulage bzw einer entsprechenden Verwendungsabgeltung nach § 30a Abs 5 legcit bleibt kein Raum für die Gewährung einer Überstundenvergütung nach den §§ 16 ff GehG. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leiterzulage bzw eine entsprechende Verwendungsabgeltung vor, dann ist damit ein Wahlrecht des Beamten zwischen dem ihm auf Grund des Gesetzes zustehenden Anspruch auf Leiterzulage bzw entsprechende Verwendungsabgeltung und dem im Einzelfall vielleicht für den Beamten günstigeren Anspruch auf Überstundenvergütung gemäß den §§ 16 ff GehG ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Überstundenvergütung kann auch nicht durch einen Verzicht auf Leiterzulage bzw eine entsprechende Verwendungsabgeltung entstehen, weil eine derartige Vorgangsweise die Ausübung eines - im Gesetz nicht vorgesehenen - Wahlrechtes darstellen würde. Diese Erwägungen schließen aber ebenso ein diesbezügliches Wahlrecht der Behörde aus. Die bloße Weiterzahlung einer pauschalierten Überstundenvergütung vermag sohin den Anspruch auf Leiterzulage bzw entsprechende Verwendungsabgeltung nach § 30a Abs 5 GehG nicht zum Erlöschen zu bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120204.X01

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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