RS Vwgh 1992/5/20 91/12/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1992
beobachten
merken

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §1 Abs2 lita;
RGV 1955 §6 Abs3;

Rechtssatz

Aus den Worten "oder auf eine sonstige Weise"

(§ 1 Abs 2 lit a RGV) ist der Grundsatz abzuleiten, daß der Beamte im allgemeinen nur Anspruch auf Ersatz jenes Mehraufwandes hat, der ihm bei Verwendung des billigsten von mehreren für die Durchführung der Dienstreise zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels erwächst, ein Grundsatz, der für den Fall, daß eines der zum Ziel führenden Massenbeförderungsmittel die Eisenbahn ist, in § 6 Abs 3 RGV überdies ausdrücklich verankert wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120226.X01

Im RIS seit

20.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten