RS Vwgh 1992/5/20 91/12/0226

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §1 Abs2 lita;
RGV 1955 §12 Abs1;
RGV 1955 §6 Abs3;

Rechtssatz

Die grundlegende Bestimmung des § 1 Abs 2 lit a RGV verbietet den Schluß, daß die Berechtigung zur Benützung der Eisenbahn bei mehreren in Frage kommenden Massenbeförderungsmitteln auf jeden Fall gegeben sei, weil nach § 6 Abs 3 RGV die gesamten Reisegebühren, also auch die Kosten der Gepäckbeförderung, in Vergleich zu ziehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120226.X03

Im RIS seit

20.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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