RS Vwgh 1992/5/21 92/06/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
95/03 Vermessungsrecht

Norm

AVG §73 Abs2;
VermG 1968 §2 Abs1;
VermG 1968 §20 Abs1;
VermG 1968 §39;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/01/18 89/09/0160 2

Stammrechtssatz

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 AVG ist in jedem Fall zwar die Berufungsbehörde, darüber hinaus aber auch jede sonstige Beh, die - bei Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungsrechtes oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können (Hinweis B 4.7.1974, 989/74).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060078.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten