RS Vwgh 1992/5/27 92/02/0113

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §8 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0108 4

Stammrechtssatz

Die Unterlassung der Durchführung des vom Beschuldigten beantragten Lokalaugenscheines stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn die rechtliche Eigenschaft der in Rede stehenden Fläche (hier als Gehsteig) auf Grund der Angaben eines Zeugen iVm Lichtbildern eindeutig beurteilt werden kann (Hinweis E 11.9.1987, 87/18/0059) und auch nicht zu ersehen ist, welche neuen Erkenntnisse die Berufungsbehörde hätte dadurch gewinnen können (Hinweis E 20.12.1985, 85/18/0325).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Augenschein Beweismittel Zeugenbeweis Grundsatz der Unbeschränktheit freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020113.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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