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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12a;Rechtssatz
Ausgehend vom eindeutigen Begriffsunterschied zwischen den "Gehaltsgruppen der Richter" und "Verwendungsgruppe" - gem § 66 Abs 12 RDG ergibt sich bei der Ernennung eines Richters der Gehaltsgruppe III auf eine nicht dieser Gehaltsgruppe zugeordnete Planstelle die bezugsrechtliche Regelung aus der Einstufung - liegt durch die erfolgte spätere Ernennung eines Richters der Gehaltsgruppe III auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I weder ein Wechsel der Verwendungsgruppe oder der Besoldungsgruppe iSd § 12a GehG noch eine Überstellung nach den §§ 68b oder 68c RDG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120209.X01Im RIS seit
16.11.2000