RS Vwgh 1992/6/15 91/10/0209

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Veröffentlicht am 15.06.1992
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001 Verwaltungsrecht allgemein
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §1 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei Verdauungsstörungen handelt es sich um Abweichungen von der Normbeschaffenheit (Gesundheit). Der Krankheitsbegriff, welcher dem AMG zugrunde liegt, ist so umfassend, daß ihm auch Normabweichungen von der Art einer Verdauungsstörung ohne überdehnende Interpretation zugeordnet werden können. Ein Stoff, dessen Zweck es ist, Verdauungsstörungen hintanzuhalten, ist daher auch dazu bestimmt, die Zweckbestimmung des § 1 Abs 1 Z 1 AMG zu erfüllen (Hinweis auf Kloesel/Cyran, Kommentar zum Arzneimittelrecht, I, A 1:0, Nr 32 lit c zu § 2 AMG). Selbst wenn man aber annimmt, Verdauungsstörungen fielen nicht unter den Krankheitsbegriff des § 1 Abs 1 Z 1 AMG, sondern spielten sich in jener "Beschwerdezone" ab, der Krankheitswert (noch) nicht zukomme, würde sich am Ergebnis nichts ändern, da solche Abweichungen vom Normzustand (Gesundheit) vom Begriff der "krankhaften Beschwerden" erfaßt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100209.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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