RS Vwgh 1992/6/16 AW 92/16/0011

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §175 Abs6;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Bestrafung wegen Finanzvergehens - Die Vollziehung der Geldstrafe bedroht den Antragsteller nicht, behauptet dieser doch selbst, die Geldstrafe nicht bezahlen zu können, sodaß die Voraussetzungen für die Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe vorlägen. Infolge Uneinbringlichkeit der Geldstrafe kann mit deren Vollzug kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein (Hinweis B 2.1.1991, AW 90/02/0032).

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992160011.A01

Im RIS seit

16.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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